OLG Frankfurt Urteil vom 26.07.2013 Aktenzeichen 23 U 165/12
Entgangener Gewinn bei fehlerhafter Aufklärung: Entgangener Gewinn nach fehlerhafter Anlageberatung kann nur beansprucht werden, wenn der Anleger mit einer alternativen Anlage einen Gewinn erzielt hätte. Die behauptete Alternativanlage ist im Hinblick auf die Anlageziele einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen.